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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Satzung

für die Volkshochschule der Stadt Meerbusch

vom 24.09.2020

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW S. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 2020 (GV NRW S. 218b), sowie aufgrund der §§ 4, 10 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV NRW S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2020 (GV.NRW. S. 312a), hat der Rat der Stadt Meerbusch in seiner Sitzung am 1. September 2020 folgende Satzung für die Volkshochschule der Stadt Meerbusch beschlossen:


§ 1 Einrichtung

Die Stadt Meerbusch unterhält als gemeindliche Einrichtung eine Volkshochschule (vhs).


Abschnitt I – Interne Organisation

§ 2 Leitung

Die vhs-Leitung ist für die Arbeit der vhs der zuständigen Fachbereichsleitung verantwortlich. Sie hat insbesondere das Weiterbildungsangebot langfristig zu planen, das Programm aufzustellen, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen und die nebenamtlichen oder -beruflichen Lehrkräfte zu verpflichten. Sie achtet auf die Wahrung der Mitwirkungsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.


§ 3 Hauptamtliche Pädagogische Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen (HPM)

Die HPMs entwerfen für die Lehrveranstaltungen ihres Bereichs ein Programm, überwachen die Lehrveranstaltungen der nebenamtlichen oder -beruflichen Lehrkräfte und führen selbst Lehrveranstaltungen durch. Sie unterrichten die vhs-Leitung über alle wesentlichen Angelegenheiten ihres Bereiches und sind weisungsgebunden.


§ 4 Lehrkräfte

(1) Die nebenamtlichen oder -beruflichen Lehrkräfte wirken an der Planung von Lehrveranstaltungen durch Vorschläge für das Programm sowie durch gemeinsame Besprechungen mit dem für ihren Bereich zuständigen HPM mit.

(2) Das Rechtsverhältnis der nebenamtlichen oder -beruflichen Lehrkräfte wird durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen der Stadt Meerbusch und der jeweiligen nebenamtlichen oder -beruflichen Lehrkraft geregelt.

(3) Die Honorare für die nebenamtlichen oder -beruflichen Lehrkräfte betragen mindestens € 23,00 je Unterrichtseinheit (= 45 Minuten). Darüberhinausgehende Sätze werden von der Fachbereichsleitung der vhs festgesetzt. Diese müssen durch entsprechende Teilnehmerentgelte refinanziert werden.


§ 5 Teilnehmende

(1) Zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen räumt die Stadt Meerbusch den Teilnehmenden ein Mitwirkungsrecht gemäß § 4 Weiterbildungsgesetz nach Maßgabe dieser Satzung ein.

(2) Die vhs berücksichtigt im Rahmen ihrer Aufgabenstellung als kommunale Weiterbildungseinrichtung die Interessen und Anliegen der Teilnehmenden. Ihre unmittelbaren Ansprechpartner sind die Mitarbeiter der vhs. Generelle Regelungen für Anregungen und Beschwerden aufgrund von Rechtsnormen oder Dienstanweisungen bleiben hiervon unberührt.

(3) Allen Teilnehmenden steht das Recht zu, Vorschläge für die Planung der Kurse, für deren Durchführung, die Gewinnung von Lehrkräften sowie Anregungen oder Beschwerden einzureichen. Sie bedürfen keiner besonderen Form, können also insbesondere mündlich, schriftlich oder auf elektronischem Wege gemacht werden.


§ 6 Qualitätsmanagement

(1) Die vhs wird nach den jeweils einschlägigen Regelungen der ISO 9000 ff. bzw. der vom Land Nordrhein-Westfalen als Voraussetzung einer Landesförderung bestimmten Qualitätssicherungs-normen zertifiziert.

(2) Die vhs setzt die Instrumente der Qualitätssicherung, die der Zertifizierung und deren Qualitätshandbuch zugrunde liegen, ein. Dazu gehören insbesondere die Regelungen zur Bearbeitung und Berücksichtigung der Anregungen, Problemmeldungen und Verbesserungs-vorschläge, der Beschwerden sowie der Evaluation. Die vhs setzt die im Rahmen der Qualitätssicherung gewonnenen Erkenntnisse zur Verbesserung der Zielerreichung um.


Abschnitt II – Nutzung und Entgelte


§ 7 Anmeldung und Zustandekommen des Vertrages

(1) Die Teilnahme an einer Veranstaltung setzt eine Anmeldung voraus. Diese bedarf der Schriftform. Näheres regelt das aktuelle VHS-Programm. Bei Minderjährigen bedarf es einer schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Zur Zahlung des Entgeltes sind alle Personen verpflichtet, die sich rechtsverbindlich angemeldet haben. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung der vhs zustande.

(2) Bei kurzfristigen Terminänderungen bemüht sich die vhs, die Teilnehmenden persönlich zu informieren. Erreicht die vhs einen Teilnehmenden nicht, so kann dieser weder Erstattungs-, Schadens- noch Aufwendungsersatzansprüche bezüglich der ausgefallenen oder verschobenen Veranstaltung geltend machen.

(3) Ein Quereinstieg ist - sofern Plätze zur Verfügung stehen - jederzeit möglich. Eine kostenlose Vorabberatung wird dringend empfohlen. Probestunden für Neueinsteigende können ab dem zweiten Kurstermin stattfinden, bevorzugt zum Ende des vorigen Semesters.

(4) Meldet sich jemand zu einem Kurs oder Lehrgang an, bei dem mindestens die Hälfte der geplanten Gesamtunterrichtseinheiten bereits durchgeführt wurde oder nimmt daran teil, so beträgt das Teilnehmerentgelt 50% des ausgewiesenen Gesamtentgelts.

(5) Auch bei unregelmäßiger oder einmaliger Kursteilnahme ist das vorgesehene volle Entgelt zu entrichten.

(6) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Lehrkraft durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Lehrkraft angekündigt wurde.


§ 8 Entgelte


Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der vhs werden folgende Entgelte erhoben:

(1) Einzelveranstaltungen                            € 5,50/ UE

(2) Kurse und Arbeitsgemeinschaften                        € 2,90/ UE

(3) Kurse und Arbeitsgemeinschaften im Bereich Digitales                € 4,50/ UE

(4) Kurse und Arbeitsgemeinschaften im Bereich Kochen                € 3,40/ UE

(5) Kurse und Arbeitsgemeinschaften im Bereich Bewegung und Prävention    € 3,40/ UE

(6) Das Studienfahrtentgelt beträgt pro Tag pro Person                 € 5,60

(7) Veranstaltungen zur politischen Bildung und Heimatkunde,
sofern keine Honorare anfallen                            entgeltfrei

(8) Ausstellen einer Teilnahmebescheinigung bei min. 80 % Anwesenheit        € 5,00

(9) Bearbeitungsentgelt für Prüfungen, die die vhs durchführt, sofern dies nicht durch den Prüfungsanbieter geregelt ist.                                     € 11,90

(10) Ergibt sich bei der Berechnung des Veranstaltungsentgelts kein voller Betrag, so wird auf den nächsten vollen Betrag aufgerundet.


§ 9 Ermäßigung

(1) Inhaberin oder Inhaber der Ehrenamtskarte NRW erhalten bei den Entgelten § 8 Absatz 1-5 50% Ermäßigung.

(2) Inhaberin oder Inhaber eines Schüler- oder Studentenausweises erhalten bei den Entgelten § 8 Absatz 1-5 50% Ermäßigung. Ausgenommen sind speziell für Schüler oder Studenten konzipierte Kurse, denn hierbei wurde die Zielgruppe bei der Kurskalkulation bereits berücksichtigt.

(3) Bei Bezug von Leistungen nach SGB II/XII oder nach dem AsylbLG entfällt das Entgelt, wenn ein entsprechender Nachweis über den Bezug der vorgenannten Leistung erbracht wird.


§ 10 Kursgröße

Die durchschnittliche Größe von 10 Teilnehmern ist entsprechend der Vorgaben des Weiterbildungsgesetzes NRW zu erreichen. Die Kursentgelte müssen die Honorar- und Sachkosten decken. Sofern dies nicht nach Kursanmeldung der Fall ist, findet das Angebot nicht statt.


§ 11 Fälligkeit und Zahlung des Entgelts

(1) Die Bezahlung erfolgt ausschließlich durch SEPA-Mandat. Die Teilnehmerentgelte werden mit dem ersten Kurstag fällig. Ausgenommen sind die Kurse der Fachbereiche Fremdsprachen und Deutsch, hier ist das Kursentgelt am 2. Kurstag fällig, der erste Kurstag gilt als Schnuppertag.

 (2) Prüfungsentgelte müssen spätestens 28 Kalendertage vor Prüfungsdurchführung bei der Stadtkasse Meerbusch eingegangen sein. Eine Anmeldung kann sonst nicht erfolgen.

(3) Eine Rückzahlung des (anteiligen) Entgelts erfolgt, wenn die Veranstaltung aus Gründen, die ausschließlich bei der vhs liegen, ganz oder teilweise nicht stattfindet.

(4) Die unter § 11 Absatz 1 genannten Modalitäten zur Fälligkeit und Zahlung des Entgelts finden auch bezüglich der Studienfahrten und Studienreisen ihre entsprechende Anwendung. Bei Studienfahrten kann bei verhinderter Teilnahme eine Ersatzperson gestellt werden. Bei Theater- oder Konzertfahrten werden Eintrittskarten auf Namen und Rechnung der Anmeldenden gekauft. Eine Rücknahme erfolgt nicht.


§ 12 Kündigung

(1) Eine Kündigung erfolgt ausschließlich schriftlich.

(2) Kündigt der Teilnehmende bis zu 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich, sind € 5,00 Stornierungsentgelt zu zahlen. Bei einer späteren Stornierung als 14 Tage vor Kursbeginn wird die gesamte Kursgebühr fällig.

(3) Die vhs-Leitung kann Teilnehmende wegen mangelnder Eignung, Fähigkeiten oder mangelnden Leistungen von der Teilnahme an den vhs-Veranstaltungen durch schriftliche Kündigung ausschließen.

(4) Bei Störung des Unterrichtsfriedens kann die Lehrkraft zur Aufrechterhaltung des Hausrechts den Störer vom Unterricht ausschließen. Die Entscheidung ob einmalig oder dauerhaft trifft die vhs-Leitung.


Abschnitt III – Schlussbestimmungen

§ 13 Prüfungsordnung

(1) Soweit Prüfungen bei anderen vhs oder Prüfungsorganen abgelegt werden, gelten die dortigen Prüfungsordnungen.

(2) Für Prüfungen, die die vhs Meerbusch selbst durchführt, erlässt die vhs-Leitung die Prüfungsordnung.


§ 14 Vermittlung

Bei Veranstaltungen außerhalb der eigenen Räume, insbesondere bei Reisen oder auswärtigen Seminaren, tritt die vhs nur als Vermittler der Veranstaltungen, Tagungsstätten, Hotels und der Transportgesellschaften auf und übernimmt insofern keine Haftung.


§ 15 Datenschutz

Die Bestandsdaten und freiwilligen Angaben verwendet die vhs zur Erbringung ihrer Leistungen und für die zukünftige Betreuung mit Informationen rund um das vhs-Angebot. Eine E-Mail-Adresse verwendet die vhs nur mit Zustimmung, um einen vhs-Newsletter oder sonstiges Druckerzeugnis über Kurse oder Dienstleistungen der vhs zu erhalten. Sofern gewünscht, kann dies jederzeit formlos mitgeteilt oder gekündigt werden, etwa per E-Mail an volkshochschule@meerbusch.de oder schriftlich an die Geschäftsstelle. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung der vhs Meerbusch (einzusehen unter www.vhs-meerbusch.de).


§ 16 Inkrafttreten

Diese Neufassung tritt mit 01.01.2021 in Kraft. Die Satzung für die Volkshochschule der Stadt Meerbusch vom 12.12.2001 sowie die Entgeltordnung vom 17. Juni 2002 und die Benutzerordnung vom 23. Dezember 1975 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung für die Volkshochschule der Stadt Meerbusch wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  • die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden,
  • die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meerbusch gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt (§ 7 Abs. 6 GO NRW).

 

Meerbusch, den 24.09.2020

gez.

Angelika Mielke- Westerlage
Bürgermeisterin